Die Berechnung der Grundsteuer wurde reformiert, da sie laut dem Bundesfinanzhof verfassungswidrig war. Die Folge ist, dass bis Ende des Jahres 2024 rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden müssen. Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem 1. Januar 2025 erhoben, dennoch müssen alle Eigentümer von Immobilien noch dieses Jahr bis zum 31. Oktober eine separate Grundsteuererklärung über die Plattform Elster elektronisch abgeben.
Da es keine bundesweit einheitliche Regelung für die neue Grundsteuer gibt, kommt es darauf an, in welchem Bundesland Sie wohnen. Drei unterschiedliche Modelle gibt es: das Flächenmodell (in den Bundesländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen); das Bundesmodell (in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) und die Bodenwertsteuer in Baden-Württemberg.
In allen Modellen gibt es dann wiederum drei Arten der Grundsteuer. Für Eigentümer ist Variante B in der Regel die entscheidende.
- Grundsteuer A (agrarisch): für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
- Grundsteuer B (baulich): für bebaubare und bebaute Grundstücke sowie für Gebäude
- Grundsteuer C (unbebaute Grundstücke): soll 2025 eingeführt werden, damit unbebaute Grundstücke von Kommunen höher besteuert werden können. So sollen Spekulationen vermieden und Wohnraum gefördert werden.
Wie berechnet man die Grundsteuer?
Bei der Berechnung kommt es auf drei Faktoren an:
- Einheitswert: heißt nach der Reform Grundsteuerwert und wird anders berechnet als der Einheitswert. Zu sehen im Einheitswertbescheid vom Finanzamt.
- Grundsteuermesszahl: richtet sich nach der Art des Gebäudes. Zu finden im Grundsteuergesetz (§§14 und 15 GrStG).
- Hebesatz: legt die zuständige Gemeinde fest, dort können Sie ihn auch erfragen.
Die Formel für die Berechnung:
Grundsteuerwert (Einheitswert) x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Was muss ich jetzt tun?
Es wird je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt, aber Sie sollten bereits bis Ende März 2022 einen Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes erhalten oder durch eine öffentliche Bekanntmachung eine Aufforderung zur Abgabe bekommen haben. In Bundesländern, in denen das Bundesmodell gilt, gilt es für Eigentümer beispielsweise folgende Informationen bereit zu halten:
- Grundstücksfläche (im Grundbuchauszug)
- Bodenrichtwert (bei unabhängigen Gutachterausschüssen)
- Gebäudeart (Einfamilienhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus)
- Wohnfläche (im Bauplan oder in der Bauakte beim Bauordnungsamt)
- Baujahr (auch im Bauplan oder der Bauakte)
Eigentümer aus den Bundesländern, die individuelle Regelungen für die Berechnung aufgestellt haben, müssen sich informieren, welche Angaben sie jeweils benötigen.
Noch unsicher, was für die Berechnung der Grundsteuer von Bedeutung ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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